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Die Satzung des Vereins Freundeskreis Klassische Yachten e.V. Präambel: Der Gedanke, einen Freundeskreis zur Erhaltung klassischer Yachten zu bilden, ist allenthalben in Deutschland auf große Zustimmung gestoßen, zumal es hierzu bereits eine Vorgeschichte gibt. Seit Jahren schon gilt die Bewahrung segelnder Berufsfahrzeuge als ein besonders förderungswürdiges Ziel, das inzwischen auch staatlicherseits Anerkennung gefunden hat. Wenn jetzt ein Freundeskreis zur Erhaltung klassischer Yachten ins Leben gerufen wird, so ist dies die konsequente Weiterentwicklung einer korrespondierenden Idee, schon weil die Entwicklung segelnder Berufsfahrzeuge vor allem auf der Ausnutzung von Erfindungen und Erfahrungen des Yacht- und Bootsbaus beruht. Weil dieser an sich naheliegende Gedanke längst in unseren Nachbarländern aufgegriffen wurde, ist es ein zwingendes Gebot der Stunde, auch in Deutschland eine Institution zur fachlichen Betreuung und Bewahrung der noch vorhandenen Bestände klassischer Yachten zu bilden. Es ist dazu notwendig, diese infragekommenden zeitgeschichtlichen Zeugnisse genau zu inventarisieren; zu diesem Zweck werden von Eignern und Mitgliedern alle hierfür erforderlichen Daten erforscht und zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wird nicht nur ein Überblick über die vorhandene Substanz, sondern auch die Voraussetzung für eine abstufende Gewichtung geschaffen. Erst durch auf diesem Wege gewonnene Übersichten können jederzeit Zeugnisse von bedeutendem Denkmalcharakter benannt werden, um die Leistungen beachtenswerter Konstruktions- und Bootsbaukunst sowie die Rolle der Yachten als Schrittmacher zwischen Handelsschifffahrt und modernem Bootsbau zu dokumentieren. Die Mitglieder und Eigner der einbezogenen Fahrzeuge sind gehalten, das Erscheinungsbild, die Technik und besonderen Fahreigenschaften nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen, die der Verein entwickelt und seiner Arbeit zugrundelegt. Überdies hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, schifffahrtsgeschichtliche Museen und Abteilungen bei ihrer Sammlungsarbeit durch Hinweise auf sammlungswürdige Objekte und entsprechende Vermächtnisse zu unterstützen. Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Bestand klassischer Yachten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen und zu fördern. Als klassische Yachten werden dabei Fahrzeuge angesprochen, die bedeutende Erfindungen und Entwicklungen in diesem Bereich des Bootsbaus aus der Zeit vor Beginn industrieller Massenproduktion markieren.
Der Verein führt den Namen "Verein Freundeskreis Klassische Yachten e.V.". Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen werden. § 2 Vereinszweck Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Segel- und Bootssportes mit klassischen Yachten sowie die Pflege und Erhaltung des kulturellen Gedankengutes um klassische Yachten. Dieser Zweck soll erreicht werden durch: - Unterstützung und Anregung bei der Bewahrung der verbliebenen klassischen Yachten und Boote vor weiterem Verfall und Zerstörung, - Förderung der Erhaltung klassischer Yachten unter dem Gesichtspunkt der Wahrung kulturhistorischer Güter, - Förderung der Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher und verwandter Zielsetzung auf internationaler Ebene, - Verbreitung und Pflege des Verständnisses für die Erhaltungswürdigkeit der Handwerkskunst im Bootsbau mit klassischen Materialien, - Förderung der Jugendarbeit durch Unterstützung von Jugendlichen beim Bau, der Restauration und der Benutzung traditioneller Boote, - Veranstaltung von Treffen für klassische Yachten, die dem Vergleich von Restaurierungsergebnissen und dem Austausch praktischer Erfahrungen dienen sollen. - Unterstützung von Bootsbesitzern bei der Restauration erhaltenswürdiger klassischer Yachten, - Durchführung von Wett- bzw. Geschwaderfahrten auf Nord- und Ostsee sowie angrenzenden Gewässern zur Überprüfung von Rumpfformen und Fahreigenschaften in angestammten Revieren, - Ausbildung und Belehrung über die seemännische Handhabung klassischer Yachten, in der Ausführung überlieferter Handwerkskünste sowie zur Anleitung von Verbesserungen im Sinne der Rekonstruktion des Bestehenden, - Inventarisation der noch erhaltenen klassischen Yachten, Erstellung und Pflege eines entsprechenden Registers, - Zusammenarbeit mit Schifffahrtsmuseen und -abteilungen soweit diese schon über entsprechende Sammlungen verfügen oder aber an entsprechenden Beständen interessiert sind, - Kontaktaufnahme zu Schifffahrtshistorikern. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein mit Sitz in Hamburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre für einzelne Objekte eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sachanlagen zurückerhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4 Mitgliedschaft Die Mitglieder setzen sich zusammen aus: - den ordentlichen Mitgliedern, - den außerordentlichen Mitgliedern, - den fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und von zwei ordentlichen Mitgliedern oder einem damit vom Vorstand betrauten Vorstandsmitglied vorgeschlagen werden. Sie sind stimm- und wahlberechtigt. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Vorgeschlagenen beschließt der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen ab einem Alter von 14 Jahren werden, die die Zwecke des Vereins zu unterstützen wünschen. Die Mitgliedschaft wird auf formlosen Antrag vom Vorstand verliehen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht im Verein. Sie haben das Recht, die Bezeichnung "Freundeskreis Klassische Yachten" zu führen. Sie bilden keinen nicht-rechtsfähigen Verein. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen werden, die sich zur Unterstützung des Vereins durch finanzielle oder Sachleistungen verpflichten. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie haben kein Stimmrecht im Verein. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Konkurs des Mitgliedes. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung erfolgen. Diese Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitgliedes endet ohne besondere Kündigung, wenn das Mitglied den Beitrag für das Geschäftsjahr innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufforderung nicht zahlt. Fördernde Mitglieder können ihren Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu jedem Zeitpunkt erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es - erheblich gegen Ziele und Interessen des Vereins verstößt, - sich als ungeeignet für den Verein erweist oder - seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung durch den Vorstand. Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb einer Woche nach Empfang der Entscheidung das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Berufung ist beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Dieser hat die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Der Ausschluss bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedsrechte. Die Rechte ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen mit dem Tage ihres Ausscheidens. Doch bleiben alle bis dahin entstandenen Verpflichtungen der Betreffenden dem Verein gegenüber bestehen. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung, - der Vorstand, - der Beirat, sofern die Mitgliederversammlung einen solchen beruft, - die Obleute der Arbeitskreise. § 6 Mitgliederversammlungen Einmal jährlich muss eine Jahreshauptversammlung stattfinden, auf der folgende Tagesordnung durchzuführen ist: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr, - Bericht des Sprechers des Freundeskreises Klassische Yachten, - Bericht des Beirates, - Bericht der Rechnungsprüfer, - Vorlage eines Haushaltsvoranschlages, - Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, - Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern, - Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedsbeiträge und des Eintrittsgeldes für das neue Geschäftsjahr. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einfacher Post durch den Vorstand mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge auf die Tagesordnung zu bringen. Derartige Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Ein in der Jahreshauptversammlung als dringend gestellter Antrag wird sofort auf die Tagesordnung gesetzt, wenn zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Sie ist beschlussfähig, sofern sie form- und fristgerecht einberufen wurde und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist binnen 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist, jedoch müssen mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sein. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ist stets eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Zweidrittel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder entscheidet. Sie ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden mindestens mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder an dieser Versammlung teilnehmen. Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne weitere Beschränkungen mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen kann, sofern mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Weitere Mitgliederversammlungen können stattfinden, sofern der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenn mindestens ein fünftel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. In diesem Fall ist der Vorstand zur Einberufung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines entsprechenden Antrages verpflichtet. § 7 Vorstand und Beirat 1. Engerer Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus: - dem Vorsitzendem, - dem zweiten Vorsitzendem, - dem Schriftführer, - dem Schatzmeister. 2. Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand, dem Sprecher des Freundeskreises Klassische Yachten, den Mitgliedern des Beirates sowie den Obleuten der Arbeitskreise. 3. Vorstandsordnung Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in einem sich ein Jahr überschneidenden Wechsel, die weiteren Vorstandsmitglieder auf die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit mit der Maßgabe gewählt, dass sie so lange im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer ausscheidet. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die allgemeine Geschäftsführung im einzelnen aus und sichert die gleichgerichtete Zusammenarbeit der Arbeitskreise. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ist durch die Mitgliederversammlung beschlossen worden, einen Beirat einzusetzen, so werden dessen Mitglieder durch den Vorstand berufen. Diese sowie der Sprecher des Freundeskreises Klassische Yachten nehmen an den dazu einberufenen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben Arbeitskreise einsetzen. Deren Obleute nehmen an den dazu einberufenen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Gesetzlicher Vertreter des Vereines ist der Vorsitzende; es besteht Alleinvertretungsrecht. Er oder der zweite Vorsitzende leiten die Versammlungen. Außerdem sind beide Vorsitzende berechtigt, an allen Beirats- und Arbeitskreissitzungen teilzunehmen. Bei Abwesenheit und Krankheit wird der Vorsitzende im Innenverhältnis durch den zweiten Vorsitzenden vertreten. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter. § 8 Rechnungswesen Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Vereinsvermögen und die laufenden Einnahmen und Ausgaben werden von dem Schatzmeister nach den Richtlinien des Vorstandes verwaltet. Der Schatzmeister ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu vereinnahmen und nötigenfalls beizutreiben. Er kann dem Vorstand im Einzelfall Ermäßigung oder Erlass der Beitragsforderungen vorschlagen, wenn dies nach den jeweiligen Umständen des Mitglieds geboten erscheint. Alle Einnahmen des Vereins sind ausschließlich zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 zu verwenden. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeiten der Rechnungsprüfer sind so einzurichten, dass sie sich jeweils um ein Jahr überschneiden. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich und nach ihrem Ermessen häufiger Kasse und Rechnungswesen zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung jeweils Bericht zu erstatten. § 9 Vergütungen Den Mitgliedern der Organe können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden; in Höhe des (einkommen-/lohn-) steuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Zudem haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Organe keine Vermögensvorteile zugewendet werden. § 10 Auflösung Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese hat die Vereinsverhältnisse zu regeln. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Restvermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, während Gegenstände, die als Sachzeugnisse und Archivalien der Schifffahrtsgeschichte anzusehen sind, dem Schifffahrtsmuseum in Kiel zugute kommen sollen. Im Falle deren zwischenzeitlicher Auflösung tritt an ihre Stelle ein anderer gemeinnütziger Verein - der ihrer Zielsetzung an möglichst nahe kommt - der es satzungsgemäß nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Hamburg, 2017 |
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